1. Angebot
1.1 Der Bieter hat vor Abgabe seines Angebots Gelegenheit, die Baustelle zu besichtigen und sich über die für die Ausführung der Leistungen wesentlichen Verhältnisse zu informieren.
1.2 Dem Angebot ist eine Liste aller Geräte, die an die Baustromversorgung angeschlossen werden sollen, unter Angabe der Stromanschlusswerte, beizufügen.
1.3 Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen sind unzulässig. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis sind dem Angebot gesondert beizufügen.
1.4 Falls der Bieter für die Ausführung in konstruktiver, arbeitstechnischer, umwelttechnischer oder wirtschaftlicher Hinsicht günstigere Vorschläge machen kann, so sind diese als Nebenangebote dem Angebot gesondert beizufügen.
1.5 Die Bindefrist beträgt einen Monat, beginnend mit dem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Termin zur Angebotsabgabe.
2.1 Vertragsbestandteile
Maßgebend sind in nachstehender Reihenfolge:
a) das Auftragsschreiben,
b) die Leistungsbeschreibung (einschließlich Leistungsverzeichnis) und die Ausführungszeichnungen,
c) die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
d) die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen,
e) für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C,
f) diese Auftrags- und Zahlungsbedingungen für Bauleistungen und Lieferungen.
2.2 Auftragsbestätigung
Das Auftragsschreiben ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftragsschreiben ab, so ist der Auftraggeber nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Auftraggeber an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
2.3 Auftragsumfang
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer die zur Auftragsausführung tatsächlich erforderlichen Materialmengen zu ermitteln.
2.4 Ausführungsunterlagen
Berechnungen, Montage- und Werkstattzeichnungen hat der Auftragnehmer nach Maßgabe der einschlägigen DIN-Normen zu erstellen. Alle vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
2.5 Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, die vom Auftraggeber für die Ausführung übergebenen Unterlagen auf etwaige Unstimmigkeit zu prüfen und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich auf entdeckte Mängel hinzuweisen. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Vorarbeiten anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.6 Preise
Die Preise sind Festpreise.
2.7 Behinderung und Verzögerung der Ausführung
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen behindert oder wird für den Auftragnehmer absehbar, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, so hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistungen mitzuteilen. Die Abnahmeverhandlung ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung durchzuführen. Über die Abnahmeverhandlung wird ein Protokoll erstellt und von den
Vertragsparteien unterschrieben.
2.9 Gewährleistung
Die Gewährleistung für Lieferungen und für Arbeiten an einem Grundstück beträgt 1 Jahr, für Bauwerke 5 Jahre. Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird im Abnahmeprotokoll festgelegt.
2.10 Weitervergabe
Der Auftagnehmer darf Leistungen und Lieferungen nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Bei Leistungen und Lieferungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, wird der Auftraggeber seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
2.11 Zusätzliche Leistungen
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zusätzlich erforderlich werden, wird der Auftragnehmer nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber ausführen, es sei denn, der Betrieb des Auftragnehmers ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Leistungen, die der Auftragnehmer dennoch ohne zusätzlichen Auftrag ausführt, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.12 Stundenlohnarbeiten
Für Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer werktäglich Stundenlohnzettel bei der Objektüberwachung des Auftraggebers einzureichen und vom Bauleiter des Auftraggebers innerhalb von 3 Tagen unterzeichnen zu lassen.
2.13 Rechnungen und Zahlungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen und Lieferungen prüfbar abzurechnen. Die Reihenfolge der Positionen im Leistungsverzeichnis sowie die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sind beizubehalten. Vereinbarte Abschlagszahlungen werden aufgrund von Zwischenrechnungen bis zur Höhe von 90% der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Lieferungen (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) gewährt. Die Zwischenrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
Die Schlussrechnung ist spätestens 6 Wochen nach Abnahme einzureichen. In den Zwischenrechnungen und in der Schlussrechnung sind jeweils alle, auch die mit bereits vorangegangenen Zwischenrechnungen berechneten, erbrachten Leistungen und Lieferungen aufzunehmen.
2.14 Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2.15 Kündigung des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann den Vertag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen unberührt. Im Falle der Kündigung kann der Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen oder angelieferte Stoffe und Bauteile des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
2.16 Genehmigungen
Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benutzung der Straßen und Bürgersteige einzuholen und mit den Genehmigungen verbundene Auflagen zu erfüllen. Diese Regelung gilt entsprechend für die
Benutzung fremder Grundstücke.
2.17 Firmenbauleiter, Fachbauleiter
Der Auftragnehmer hat zur Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen und etwaiger Sicherheitsmaßnahmen unentgeltlich einen Firmenbauleiter zu stellen. Der Firmenbauleiter ist unverzüglich nach Auftragserteilung zu benennen, er kann der Bauaufsichtsbehörde als Fachbauleiter benannt werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, daß die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch sowie die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft (Unfallverhütungsvorschriften) eingehalten werden.
2.18 Lieferung auf die Baustelle
Der Auftragnehmer hat für die Annahme und Verwahrung der an ihn auf die Baustelle gerichteten Lieferungen zu sorgen.
2.19 Umweltschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Ausführung der ihm übertragenen Leistungen alle umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat die von ihm eingesetzte Mitarbeiter über mögliche Umweltbeeinträchtigung aus deren Tätigkeit umfassend zu belehren.
2.20 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.
Alle Leistungen des Auftragnehmers sind jeweils nach den neuesten DIN- bzw. EUNormen sowie nach dem neuesten Stand der Technik auszuführen. Gerichtsstand ist Speyer.
Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes von 11.04.1980.
Allgemeine Geschäftsbedingungen